Referenz Betriebsmanagement

  • Sicherheitsmanagement

Gefährdungsbeurteilung für die Kläranlage Mönstadt

Für die Kläranlage Mönstadt im Taunus wurde gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie § 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erstellt. Diese berücksichtigt sämtliche relevanten Aspekte der Arbeitsplätze, der ausgeführten Tätigkeiten einschließlich der eingesetzten Arbeitsmittel, sowie die besonderen Anforderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist die Ableitung geeigneter Maßnahmen, die darauf abzielen, bestehende Gefährdungen zu beseitigen und dadurch die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nachhaltig zu verbessern.
Die Ermittlung der Gefährdungen, die sich aus der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Durchführung der Tätigkeiten auf der Kläranlage ergeben, erfolgte durch systematische Begehungen der Anlage sowie durch Abstimmungen mit dem verantwortlichen Personal. Für jede identifizierte Gefährdung wurden, abhängig von Eintrittswahrscheinlichkeit und potenziellem Schadensausmaß, spezifische Schutzmaßnahmen definiert. Diese Maßnahmen sind in einem Maßnahmenplan dokumentiert, der zudem die vorgesehenen Durchführungszeiträume sowie die jeweils verantwortlichen Personen ausweist.
Die Gefährdungsbeurteilung orientiert sich am aktuellen Stand der Technik und berücksichtigt die geltende arbeitsschutzrechtliche Gesetzgebung, die einschlägigen Normen sowie die anerkannten Regeln der Technik und das Regelwerk der zuständigen Unfallversicherungsträger.

Unsere Leistung

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
  • Beurteilung der Arbeitsplätze bei einer Begehung der Kläranlage (Dokumentation ermittelter Gefährdungen in Fotoprotokollen und arbeitsplatzspezifischen Beurteilungstabellen)
  • Beurteilung der Tätigkeiten auf der Kläranlage in Workshops mit verantwortlichen Mitarbeitern (inkl. Beurteilung der Tätigkeiten nach Mutterschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz)
  • Erstellen eines Maßnahmenplans zur Beseitigung der Gefährdungen